Satzung

§ 1  NAME UND SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen: Die Hundefreunde Dortmund, Lünen & Umgebung e.V.

Er hat seinen Sitz in 44536 Lünen und ist in das Vereinsregister (Nr. 20534) beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  ZWECK

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, die Förderung des Tierschutzes, der Rassehundezucht, von wissenschaftlichen Veranstaltungen über die Hundepsychologie und die familien- und verkehrsgerechte Ausbildung von Hunden, wobei eine Ausbildung auf Angriff und Schärfe abgelehnt wird.

Die Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses aller Hundebesitzer und Hundefreunde auf internationaler Ebene.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung hundesportlicher Übungen und Leistungen, Anleitung zur Erziehung zum familien- und verkehrsgerechten Begleithund, Förderung der Rassehundezucht und Tierschutzmaßnahmen insbesondere für Mischlings- bzw. Mehrrasse-Hunde.

Informationsveranstaltungen über Haltung und Pflege sowie Hundepsychologie.

 

§ 3  MITTELVERWENDUNG

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  MITGLIEDSCHAFT

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 5  BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen führt immer zum Ausschluss.
Zahlt ein Mitglied trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung von vier Wochen ab Ausstellungsdatum des Mahnschreibens seinen Mitgliedsbeitrag nicht, gilt dies als Erklärung seines Austritts und die Mitgliedschaft wird zum darauf folgenden Monatsende beendet. In der Mahnung muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes, Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließendem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.  Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 6  MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist bei Eintritt fällig. In den Folgejahren jeweils im Januar. Er gilt immer für das Kalenderjahr. Mitglieder, die erst im vierten Quartal dem DHF e.V. beitreten, zahlen nur den anteiligen Beitrag. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet im Jahr zwei Arbeitsdienste für den Verein zu leisten. Die Termine werden durch Aushang und auf der Homepage rechtzeitig mitgeteilt.

Alternativ kann ein aktives Mitglied, das aus persönlichen oder beruflichen Gründen keine Arbeitsdienste leisten kann, eine Ersatzleistung in Höhe von 25 Euro je Arbeitsdienst erbringen. Die Zahlung der Ersatzleistung ist bis zum Ende des Geschäftsjahres fällig und bei einem Vorstandsmitglied zu entrichten.

 

§ 7  ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind

  – der Vorstand

  – der erweiterte Vorstand

  – die Mitgliederversammlung

 

§ 8  VORSTAND

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem ersten und zweiten Vorsitzenden

b) dem ersten und zweiten Kassierer

c) dem ersten und zweiten Schriftführer

d) dem Pressewart

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von z. Zt. mehr als 500,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstandes kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit diesen Aufgaben bis zum Ende dessen Amtszeit, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch beauftragen.

 

§ 9  AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 WAHL DES VORSTANDES

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 VORSTANDSSITZUNGEN

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladung an Mitglieder kann auch per E-Mail erfolgen, soweit das Mitglied diesem Verfahren vorher schriftlich oder per E-Mail zugestimmt hat. Sie gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Für Familien, Ehepaare und Paare genügt eine Einladung.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dabei entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 13 PROTOKOLLIERUNG

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins ,,Die Hundefreunde Dortmund, Lünen & Umgebung“ kann nur mit 3/4 Mehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 16 BEGÜNSTIGTE

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an einen oder mehrere gemeinnützige/n Tierschutzverein/e mit Sitz in Lünen oder Umgebung, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat/haben. Der bzw. die Begünstigte/n wird/werden vom Vorstand bestimmt.

 

Stand: 2023